Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.
(1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fräser gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Prüfarbeit,
- b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Fachrechnen,
- b) Fachkunde,
- c) Fachzeichnen.
- Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 355/1976
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10006323
Dokumentnummer
NOR12071092
alte Dokumentnummer
N51976138820
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