§ 1 Übernahme einer Garantie für eine von der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ“) einzugehende Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1999

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes gegenüber der Oesterreichischen Nationalbank die Haftung in Form einer Garantie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu übernehmen, für den Fall, daß diese aus der Erfüllung der Verpflichtungen aus einer gegenüber der „BIZ“ übernommenen Haftung für einen Kredit an die Banco Central do Brasil Zahlungen zu leisten hat.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10005160

Dokumentnummer

NOR12057439

alte Dokumentnummer

N3199957291L

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