§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die zum Ausbau der Felbertauernstraße von Mittersill nach Matrei in Osttirol und des dazugehörigen Straßentunnels im In- und Ausland durchzuführenden Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 354 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt,
  2. b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 130 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt,
  3. c) der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 v. H. über dem im Zeitpunkt der Finanzoperation geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
  4. d) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt,
  5. e) die prozentuelle Gesamtbelastung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:

( Rückzahlungskurs-Nettoerlös der )

( Finanzoperation in Hundertsätzen )

100 X ( Zinsfuß gem. lit.c + -------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

--------------------------------------------------------------------

  1. f) falls eine vorzeitige Kündigung der Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gasamtbelastung gemäß lit. e nicht überschritten wird,
  2. g) die Finanzoperation in Schillingen, US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Belgischen Franken, Holländischen Gulden, Schwedischen Kronen, Italienischen Lire oder Kanadischen Dollar erfolgt.

(3) Wird die Haftung des Bundes für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Geldkursen für Devisen auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003984

Dokumentnummer

NOR12044496

alte Dokumentnummer

N3196415840S

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