§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.1969

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für im In- und Ausland durchzuführende Finanzoperationen (Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten) der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Absatz 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

  1. a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1400 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind die Zinsen und Kosten
  2. b) die Finanzoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 600 Millionen Schilling nicht übersteigt; einzurechnen in die Haftungssumme sind die Zinsen und Kosten;
  3. c) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als fünf v. H. über dem im Zeitpunkt der Finanzoperationen geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt;
  4. d) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als fünf v. H. über dem arithmetischen Mittel aus den im Zeitpunkt der Finanzoperationen geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  5. e) die Laufzeit der Finanzoperation 25 Jahre nicht übersteigt,
  6. f) die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 2 1/2 v. H.

über dem nominellen Zinsfuß laut lit. c beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich )

( Nettoerlös der Finanzoperation )

( in Hundertsätzen )

100 X (Zinsfuß gemäß lit. c + --------------------------------)

( mittlere Laufzeit )

---------------------------------------------------------------

  1. g) die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. f, jedoch unter Zugrundelegung des Zinsfußes gemäß lit. d, nicht mehr als 2 1/2 v. H. über dem nominellen Zinsfuß laut lit. d beträgt;
  2. h) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden, Französischen Franken, Holländischen Gulden, Italienischen Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt.

(3) Bei der Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. f und lit. g sind die Emissions- und Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004020

Dokumentnummer

NOR12044764

alte Dokumentnummer

N3196715008S

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