§ 1 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 03.4.1974

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die von der Axamer Lizum Aufschließungs-Aktiengesellschaft im In- und Ausland aufzunehmenden Darlehen und sonstigen Kredite (im folgenden Kredite genannt) namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Kredite 60 Millionen Schilling an Kapital und der Gesamtbetrag (Gegenwert) an Zinsen und Kosten 60 Millionen Schilling nicht übersteigt;
  2. b) die Laufzeit der Kreditoperation 15 Jahre nicht übersteigt;
  3. c) sich die Haftung des Bundes höchstens auf einen Anteil von 60 vom Hundert der Kredite samt Zinsen und Kosten erstreckt;
  4. d) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatzes) (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) beträgt:

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( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös )

( der Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

---------------------------------------------------------

  1. e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut lit. d nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;
  2. f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen Francs, Deutschen Mark, Französischen Francs, Holländischen Gulden, Italienischen Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar, Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling, Schwedischen Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die auf mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt und
  3. g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich zur Mitfinanzierung der Investitionsvorhaben in der Axamer Lizum verwendet wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 2 lit. d und e sind die Zuzählungsverluste vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße

in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der

Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit

1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Schlagworte

§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811, BGBl. Nr. 184/1955

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004178

Dokumentnummer

NOR12046012

alte Dokumentnummer

N3197413610P

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