Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
§ 1.
(1) Zur einmaligen oder mehrmaligen Umschuldung der in der Anlage angeführten Schuldverpflichtungen der Austrian Airlines, Österreichische Luftverkehrs-Aktiengesellschaft, wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für die im In- und Ausland aufgenommenen Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite der genannten Aktiengesellschaft Haftungen namens des Bundes als Bürge und Zahler (§ 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen den Betrag von 300 Millionen Schilling zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
- a) der nominelle Zinsfuß der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites nicht mehr als 4% über dem im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) (§ 48 Abs. 4 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955) beträgt,
- b) die Laufzeit der Anleihe, des Darlehens und des sonstigen Kredites 30 Jahre nicht übersteigt,
- c) die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als 9% beträgt:
100 x Zinsfuß
------------------------------------
Begebungskurs abzüglich Provision in Hundertsätzen
<
und
- d) die Kreditaufnahme in Schillingen, US-Dollar, Französischen Franken, Schweizer Franken, Deutschen Mark, Englischen Pfunden oder einer sonstigen jederzeit konvertierbaren Währung erfolgt ist.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
§ 1357 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004012
Dokumentnummer
NOR12044742
alte Dokumentnummer
N3196713337P
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