§ 1 TTZG 2008

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2008

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich, Ziele

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von:

  1. 1. Rindern und Büffeln,
  2. 2. Schweinen,
  3. 3. Schafen,
  4. 4. Ziegen und
  5. 5. Equiden (Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen).

(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. 1. die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu erhalten und zu verbessern,
  2. 2. die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit zu verbessern,
  3. 3. zu gewährleisten, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen, und
  4. 4. die genetische Vielfalt zu erhalten.

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