1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- a) die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse sowie die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
- 1. Heizungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe,
- 2. Anlagen zur Lagerung und Leitung fester und flüssiger Brennstoffe;
- b) die Erfordernisse der Energieeinsparung, der Gesundheit, des Umweltschutzes und des Schallschutzes für
- 1. Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe,
- 2. Blockheizkraftwerke für flüssige und gasförmige Brennstoffe;
- c) die allgemeinen technischen Erfordernisse für Klimaanlagen;
- d) die zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken zulässigen Brennstoffe bzw. Kraftstoffe.
15.07.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
