§ 1 Teilnahme Österreichs am Wechselmechanismus des Europäischen Währungssystems

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank werden ermächtigt, alle Mitteilungen und Erklärungen abzugeben, die für den Eintritt in den, und während der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004922

Dokumentnummer

NOR12054131

alte Dokumentnummer

N3199442855J