§ 1 TEADBV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.2022

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Energieausweisdatenbank als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen und der Übermittlungsvorgänge.

21.12.2022

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