§ 1 TBG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2016

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt:

  1. a) die Beteiligung des Landes Tirol am Österreichischen Institut für Bautechnik,
  2. b) die Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle,
  3. c) die Verwendung von Bauprodukten, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen,
  4. d) die Verwendung von Bauprodukten, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen,
  5. e) die Verwendung sonstiger Bauprodukte,
  6. f) die Bautechnische Zulassung,
  7. g) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten,
  8. h) das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der Richtlinie 2010/30/EU fallen,
  9. i) die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt,
  10. j) die Marktüberwachung von Bauprodukten,
  11. k) die Marktüberwachung von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten.

(2) Dieses Gesetz berührt nicht die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten.

11.05.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)