§ 1 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel und Aufgabe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter Förderung einer dauerhaften (Wieder‑)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben.

(2) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat allen Personen, die sich im Land Salzburg aufhalten und zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie den Erhalt der bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen zu gewährleisten.

(3) Auf Personen, die in Senioren-, Seniorenpflegeheimen oder vergleichbaren stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

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