Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1.
(1) Das internationale Studienprogramm Petroleum Engineering wird an der Montanuniversität Leoben eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit der Colorado School of Mines, Golden, Colorado, USA, durchzuführen.
(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Montanuniversität Leoben abzulegen. Der ausländische Teil ist an der Colorado School of Mines zu absolvieren und umfaßt mindestens ein Semester.
(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10009821
Dokumentnummer
NOR12123930
alte Dokumentnummer
N7199220934J
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