§ 1 Studienordnung Petroleum Engineering

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 1.

(1) Das internationale Studienprogramm Petroleum Engineering wird an der Montanuniversität Leoben eingerichtet und ist dort in Zusammenarbeit mit der Colorado School of Mines, Golden, Colorado, USA, durchzuführen.

(2) Das Studium besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Studienteil ist an der Montanuniversität Leoben abzulegen. Der ausländische Teil ist an der Colorado School of Mines zu absolvieren und umfaßt mindestens ein Semester.

(3) Das Studium wird als Diplomstudium eingerichtet.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10009821

Dokumentnummer

NOR12123930

alte Dokumentnummer

N7199220934J

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