§ 1 Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeines Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtungen der Klassischen Philologie umfassen folgende Studienrichtungen und Studienzweige:

  1. a) Klassische Philologie (Latein),
  1. 1. Klassische Philologie (Latein),
  2. 2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein);
  1. b) Klassische Philologie (Griechisch),
  1. 1. Klassische Philologie (Griechisch),
  2. 2. Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Griechisch).

(2) Die Studienrichtungen der Klassischen Philologie sind an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für die Studienzweige Klassische Philologie (Lehramt an höheren Schulen aus Latein und Griechisch) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieser Studienzweige ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120071

alte Dokumentnummer

N7197631356L

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