§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtungen Sportwissenschaften und Leibeserziehung umfaßt folgende Studienzweige:

  1. a) Studienzweig „Sportwissenschaften“;
  2. b) Studienzweig „Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.

(2) Die beiden Studienzweige der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung sind an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.

(3) Bei der Erlassung der Studienpläne für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen dieses Studienzweiges ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

(4) Werden im Studienzweig Sportwissenschaften an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Gruppen von Fächern zur Auswahl empfehlen, soweit an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität des betreffenden Universitätsortes die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind:

Bewegungslehre des Sports, Biomechanik des Sports, Freizeitsport, Gerätekunde, Rechtsfragen des Sports einschließlich Versicherungsfragen, Rehabilitation-Prävention, Sportbiologie, Sportdokumentation, Sportgeschichte, Sportorganisation, Sportpädagogik, Sportpsychologie, Sportsoziologie, Sportstättenbau, Teilgebiete der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Trainingswissenschaft.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Publizistikwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009477

Dokumentnummer

NOR12120448

alte Dokumentnummer

N7197831516L

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