Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Pädagogik ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. An der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt ist die Studienrichtung Pädagogik mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1974/75 einzurichten. In den Studienjahren 1975/76, 1976/77 und 1977/78 sind je zwei weitere Semester einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Pädagogik ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Pädagogik dient.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009360
Dokumentnummer
NOR12119376
alte Dokumentnummer
N7197331171L
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