Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Musikwissenschaft ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium der Studienrichtung Musikwissenschaft ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung musikalisch begabter Studierender auf dem Gebiet der Musikwissenschaft dient.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
10009345
Dokumentnummer
NOR12119283
alte Dokumentnummer
N7197231125L
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