§ 1 Studienordnung für die Studienrichtung Indologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. Abschnitt

ALLGEMEINES Einrichtung

§ 1.

(1) Die Studienrichtung Indologie ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.

(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte, Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets, Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, vergleichende Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte, Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik, Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Geistesgeschichte, Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009469

Dokumentnummer

NOR12120421

alte Dokumentnummer

N7197831429L

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