Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
ALLGEMEINES Einrichtung
§ 1.
(1) Die Studienrichtung Indologie ist eine philologische und kulturkundliche Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen. Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien einzurichten.
(2) Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere folgende Fächer oder Fächergruppen zur Auswahl empfehlen, soweit die entsprechenden Lehr- und Forschungseinrichtungen vorhanden sind: Hindi, Buddhistische Philosophiegeschichte, Buddhistische Religionsgeschichte, Geschichte Tibets und Geistes- und Kulturgeschichte Tibets, Literatur- und Quellenkunde Tibets, Grundprobleme der Sprachwissenschaft, vergleichende Grammatik des Altindischen, Iranistik, Geschichte Mittelasiens, außereuropäische Kunstgeschichte, Numismatik, Völkerkunde Indiens, Allgemeine Religionswissenschaft, Religionsphilosophie, Metaphysik und Ontologie, Erkenntnistheorie, Hermeneutik, Ethik, ein Fach oder eine Fächergruppe der Theologie.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Geistesgeschichte, Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009469
Dokumentnummer
NOR12120421
alte Dokumentnummer
N7197831429L
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