1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
- 1. Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
- 2. Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie
- a) bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und
- b) bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage.
(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020
26.06.2020
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