§ 1 StIAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2020

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. 1. Maßnahmen über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;
  2. 2. Maßnahmen zur effizienten Verwendung von Energie
  1. a) bei der Neuplanung oder erheblichen Modernisierung einer Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW und
  2. b) bei der Neuplanung eines Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Neuplanung einer Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- und Fernkältenetz oder erheblichen Modernisierung einer bestehenden Anlage.

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

26.06.2020

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