1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- – Dateien, die für Zwecke von Angelegenheiten geführt werden, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist,
- – die Verwendung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche und familiäre Tätigkeiten.
31.01.2014
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