Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
- 1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;
- 2. den europäischen Berufsausweis und
- 3. die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
28.11.2016
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