§ 1 StBRG

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2016

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:

  1. 1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind;
  2. 2. den europäischen Berufsausweis und
  3. 3. die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen.

28.11.2016

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