§ 1 Sperrgebiet Seetaler Alpe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

§ 1.

(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

20001968

Dokumentnummer

NOR40030723

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)