Smogalarmpläne
§ 1.
(1) Der Landeshauptmann hat für jene Gebiete, in denen Überschreitungen der in der Anlage 2 genannten Grenzwerte zu erwarten sind (Belastungsgebiete), mit Verordnung Smogalarmpläne zu erlassen. Die Verordnung ist aufzuheben, wenn Überschreitungen dieser Grenzwerte nicht mehr zu erwarten sind.
(2) Für Belastungsgebiete, die über ein Land hinausreichen, haben die Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Smogalarmpläne zu erlassen.
(3) Ergibt sich aus der Lage eines Belastungsgebietes, daß für Anlagen mit erheblichem Immissionsbeitrag auch im Gebiet eines anderen Landes Maßnahmen zu setzen sind, hat der Landeshauptmann dieses Landes gleichzeitig für diesen Bereich Maßnahmen im Sinne des § 10 Abs. 2 bei Auslösung der Smogalarmstufe 1 oder 2 im Belastungsgebiet anzuordnen.
(4) Der Smogalarmplan ist spätestens drei Monate vor seiner geplanten Erlassung dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134893
alte Dokumentnummer
N8198914657J
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