§ 1 SBPFV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Gleichstellung

§ 1.

(1) Personen, die gemäß § 64a des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß § 5 des Fachhochschulgesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Gesetzesnummer

20013096

Dokumentnummer

NOR40275548

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