1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Ziele
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:
- 1. Rinder und Büffel,
- 2. Schweine,
- 3. Schafe,
- 4. Ziegen,
- 5. Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).
(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
- 1. der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
- 2. der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit;
- 3. der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen; und
- 4. der Erhaltung der genetischen Vielfalt.
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