1. Abschnitt
Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die bei Ausübung ihres Berufs einer tatsächlichen oder möglichen Gefährdung ihrer Gesundheit, insbesondere einer Schädigung von Augen und Haut, durch die Expositionen gegenüber künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, ausgenommen die im § 1 Abs. 2 BSG angeführten Bediensteten.
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