Anwendung der Kennzeichnungsverordnung
§ 1
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl II Nr 101/1997, einschließlich deren Anhänge findet auf Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen im Sinn von § 2 Z 5, 7 und 8 BSG sowie auf Arbeitsstätten im Sinn von § 99 Abs. 1 und 2 LArbO 1995 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung:
- 1. An Stelle der in der KennV verwendeten Begriffe “Arbeitgeber/innen" und “Arbeitnehmer/innen" treten die Begriffe “Dienstgeber/innen" bzw “Bedienstete".
- 2. Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 und 3 sowie 8 KennV finden keine Anwendung.
- 3. Die Verweisung im § 7 Abs. 1 KennV auf § 12 ASchG gilt als Verweisung auf § 10 BSG bzw auf § 95 LArbO 1995.
- 4. Die Verweisung im § 7 Abs. 2 KennV auf § 14 ASchG gilt als Verweisung auf § 12 BSG bzw auf § 95b LArbO 1995.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
