1. Abschnitt
Raumordnung
§ 1
(1) Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebietes. Sie zielt auf die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten, auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung sowie auf die Respektierung der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft.
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.
(3) Die Raumordnung wird besorgt
- a) soweit sie über die örtliche Raumplanung hinausgeht, als Landesplanung vom Land oder als Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land;
- b) im übrigen als örtliche Raumplanung durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
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