Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 1.
(1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.
(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft", die Bezeichnung kann als „PTA" abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum 31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.
(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse. Unternehmensgegenstand
Schlagworte
Postwesen, Postautowesen, BGBl. Nr. 98/1965
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR12156861
alte Dokumentnummer
N9199655203J
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