§ 1 PSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Begriff

§ 1.

(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.

(2) Eine Privatstiftung darf nicht

  1. 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
  2. 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
  3. 3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.

Schlagworte

Widmung, Geschäftsführer, Vorstand, Offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft, Offene Erwerbsgesellschaft,

Kommanditerwerbsgesellschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037007

alte Dokumentnummer

N2199330428J

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