Begriff
§ 1.
(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.
(2) Eine Privatstiftung darf nicht
- 1. eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
- 2. die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
- 3. persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.
Schlagworte
Widmung, Geschäftsführer, Vorstand, Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Offene Erwerbsgesellschaft,
Kommanditerwerbsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037007
alte Dokumentnummer
N2199330428J
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