1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und die Bekämpfung auftretender Schadorganismen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
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