Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).
Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
(1) Die Finanzprokuratur in Wien – im folgenden kurz als Prokuratur bezeichnet – ist verpflichtet, jedem Verlangen nach übernahme der Rechtsvertretung, nach sonstigem Einschreiten oder nach Rechtsberatung zu entsprechen, das von der – im folgenden als Auftraggeber bezeichneten – Stelle an sie gerichtet wird, der die Wahrung der durch ihre Tätigkeit zu schützenden Rechte oder Interessen obliegt, es sei denn, daß das Verlangen nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen des Prokuratursgesetzes oder den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen des von ihr zu vertretenden oder zu beratenden Rechtsträgers, im Widerspruch steht. In diesen Fällen hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber bekanntzugeben und, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, dem Staatsamt für Finanzen über den Fall zu berichten.
(2) Jeder Auftraggeber hat die Prokuratur über den Sachverhalt ausreichend zu unterrichten.
(3) Die Prokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Beteilung mit amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.
Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen
Schlagworte
Aufgaben, Zuständigkeit, Gutachten, Bibliothek, Akteneinsicht
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
10000203
Dokumentnummer
NOR12003357
alte Dokumentnummer
N1194512104R
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