§ 1 Prokuratursverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1946

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 110/2008).

Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

(1) Die Finanzprokuratur in Wien – im folgenden kurz als Prokuratur bezeichnet – ist verpflichtet, jedem Verlangen nach übernahme der Rechtsvertretung, nach sonstigem Einschreiten oder nach Rechtsberatung zu entsprechen, das von der – im folgenden als Auftraggeber bezeichneten – Stelle an sie gerichtet wird, der die Wahrung der durch ihre Tätigkeit zu schützenden Rechte oder Interessen obliegt, es sei denn, daß das Verlangen nach ihrer Ansicht zu den Bestimmungen des Prokuratursgesetzes oder den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen des von ihr zu vertretenden oder zu beratenden Rechtsträgers, im Widerspruch steht. In diesen Fällen hat sie ihre Bedenken dem Auftraggeber bekanntzugeben und, wenn eine Einigung nicht erzielt wird, dem Staatsamt für Finanzen über den Fall zu berichten.

(2) Jeder Auftraggeber hat die Prokuratur über den Sachverhalt ausreichend zu unterrichten.

(3) Die Prokuratur ist berechtigt, für ihre Zwecke die Beteilung mit amtlichen Veröffentlichungen zu begehren und die Büchereien und Archive der öffentlichen Dienststellen zu benützen.

Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen

Schlagworte

Aufgaben, Zuständigkeit, Gutachten, Bibliothek, Akteneinsicht

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000203

Dokumentnummer

NOR12003357

alte Dokumentnummer

N1194512104R

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