§ 1 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Artikel I

Salzburger Pflegegeldgesetz - PGG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zweck des Pflegegeldes

§ 1

Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen in Form eines Beitrages pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

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