§ 1 PEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Ziel des Gesetzes,
Einrichtung des Entschädigungsfonds

§ 1

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abgeltung jener Schäden sicherzustellen, die Personen in Salzburger öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 42 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 -SKAG) durch die ambulante oder stationäre Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in diesen Krankenanstalten entstanden sind, wenn eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.

(2) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung “Salzburger PatientInnenentschädigungsfonds" und wird im Folgenden als “Fonds" bezeichnet.

(3) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Fondsmittel gewährt.

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