§ 1 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

I. HAUPTSTÜCK

1. ABSCHNITT

LÄRM

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Abschnitts gelten als:

  1. 1. Spitzenschalldruck (ppeak): der Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks;
  2. 2. Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h): der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.6 (Ausgabedatum 18. Jänner 1990). Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich des impulsförmigen Schalls;
  3. 3. Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h): der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:1990, Abschnitt 3.6;
  4. 4. Frequenzbewertung nach den Kurven A und C: die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der internationalen Norm IEC 61672-1:2002 (Ausgabedatum Mai 2002).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)