ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die nach dem 31. Jänner 2006 erstmals in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten sind, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Dieses Landesgesetz ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits vor dem 1. Februar 2006 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden ist, welche ihrerseits die Zeiten eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Land Oberösterreich als anspruchsrelevante ruhegenussfähige Dienstzeit oder Versicherungszeit anrechnet. Zur Vermeidung besonderer Härten oder bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses an der Aufnahme der oder des Bediensteten kann die Landesregierung vom Erfordernis der Gegenseitigkeit absehen, wenn die oder der Bedienstete vor dem 1. Februar 2006 bereits mehr als zwölf Versicherungs- oder Beitragsmonate in der Pensionsversicherung oder in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erworben hat.
(3) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Landesgesetzes - im Folgenden kurz „Beamtinnen und Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Bediensteten.
(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, die Kinder und die frühere Ehegattin des verstorbenen Beamten oder der frühere Ehegatte der verstorbenen Beamtin.
(5) Überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem verheiratet gewesen ist.
- 1. die ehelichen Kinder,
- 2. die legitimierten Kinder,
- 3. die Wahlkinder,
- 4. die unehelichen Kinder und
- 5. die Stiefkinder.
(7) Kindererziehungszeiten sind jene Zeiträume in denen die Beamtin oder der Beamte, ihr oder sein eigenes Kind (Abs. 6) oder ein unentgeltlich zur Pflege übernommenes Kind im Inland tatsächlich und überwiegend erzieht.
(8) Frühere Ehegattin oder früherer Ehegatte ist, wessen Ehe mit der Beamtin oder dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(9) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes der Beamtin oder des Beamten Hinterbliebene wären.
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