§ 1 NÖ LBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist – sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird – auf die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Land Niederösterreich anzuwenden; soweit dieses Gesetz die Bediensteten nach der Art ihres Dienstverhältnisses unterscheidet, werden sie als vertragliche Bedienstete (Vertragsbedienstete) und beamtete Bedienstete, sonst als Bedienstete bezeichnet.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden

  1. 1. auf Dienstverhältnisse, die nach anderen Landesgesetzen begründet wurden, soweit diese nichts anderes bestimmen;
  2. 2. auf Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter, soweit diese nicht an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen beschäftigt werden;
  3. 3. auf Dienstverhältnisse, die zur Vertretung von vorübergehend vom Dienst abwesenden Vertragsbediensteten oder für andere vorübergehende Tätigkeiten, insbesondere bei Ausstellungen oder für Ausgrabungen, begründet werden;
  4. 4. auf Dienstverhältnisse, die dem Schauspielergesetz, BGBl.Nr. 441/1922, dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, dem Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 302/1984, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.Nr. 296/1985, dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl.Nr. 172, dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl.Nr. 244/1969, dem NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, oder auf Lehrverhältnisse, die dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 142/1969, unterliegen;
  5. 5. auf Dienstverhältnisse, für die Bestimmungen eines Kollektivvertrages oder einer Satzung vereinbart werden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, sind auf die Bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs- und des Disziplinarrechtes für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes maßgebenden Bundesgesetze sinngemäß anzuwenden.

03.12.2014

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