§ 1.
Personen, die den Nachweis der fachlichen Befähigung gemäß § 109 Abs.5 der Gewerbeordnung 1973 nicht im Rahmen der Ablegung der Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe erbracht haben, haben diesen Nachweis durch Belege folgender Art zu erbringen:
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Rauchfangkehrergewerbe und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
- 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Rauchfangkehrer oder
- 3. das Zeugnis über den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Zentralheizungsbauer oder der Gas- und Wasserleitungsinstallateure.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
10007506
Dokumentnummer
NOR12082150
alte Dokumentnummer
N5199432838J
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