zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 2
1. Abschnitt
Behörden Zuständige Behörde
§ 1.
(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2023 S. 40, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023. Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 93 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die FMA ist für die Informationen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 die ESAP‑Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 110a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(4) Die FMA ist Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2023/1114 angeführt sind.
(5) Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3 und 4 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
(6) Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679ermächtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20012654
Dokumentnummer
NOR40275754
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