Diese Verordnung wurde auf Grund des § 32 Abs 2 des Vergabekontrollgesetzes 2002 mit Ablauf des 31.12.2002 aufgehoben.
Anwendungsbereich
§ 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden nur auf Vergaben von Aufträgen Anwendung, die unter den Anwendungsbereich des Landesvergabegesetzes fallen und deren geschätzter Auftragswert die im § 5 Abs 2 BVergG oder in den §§ 6 bis 9 BVergG festgesetzten Schwellenwerte erreicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
