1. Abschnitt
Anwendungsbereich
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch folgende Auftraggeber:
- 1. das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände;
- 2. landesgesetzlich eingerichtete Stiftungen, Fonds, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, wenn sie nicht gewerblicher Art und zumindest teilrechtsfähig sind und
- a) von Organen eines unter Z 1 bis 4 fallenden Rechtsträgers oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen der genannten Rechtsträger bestellt sind, oder
- b) hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch andere Rechtsträger im Sinn der Z 1 bis 4 unterliegen oder
- c) überwiegend von anderen Rechtsträgern im Sinn der Z 1 bis 4 finanziert werden;
- 3. Unternehmungen im Sinn des Art 127 und 127a B-VG, die zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und nicht gewerblicher Art sind; für Unternehmungen nach Art 127a B-VG gilt das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 20.000 nicht;
- 4. Landesgesellschaften und städtische Unternehmungen nach § 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl I Nr 143/1998, sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Konzession nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75.
(2) Sind an einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmung mehrere Gebietskörperschaften beteiligt, so gilt eine solche Unternehmung dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinn dieses Gesetzes, wenn das Land an den in öffentlicher Hand befindlichen Anteilen zumindest die relative Mehrheit besitzt. Beteiligungen von Gemeinden des Landes sind dem Land zuzurechnen. Sind die Anteile des Landes (einschließlich der Gemeinden) und die Anteile anderer Gebietskörperschaften gleich hoch, gilt die Unternehmung als Auftraggeber im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie ihren Sitz im Land Salzburg hat.
(3) Für Bauaufträge im Sinn des Anhanges II zum Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG, die von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, gilt dieses Gesetz dann, wenn diese Aufträge von öffentlichen Auftraggebern im Sinn des Abs 1 zu mehr als 50 % finanziert oder direkt gefördert werden. Gleiches gilt für Dienstleistungsaufträge, die in Verbindung mit den genannten Bauaufträgen vergeben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
