§ 1 LHG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Landesvoranschlag für das Haushaltsjahr 2016

§ 1

(1) Der Haushaltsplan (Landesvoranschlag) für das Haushaltsjahr 2016 wird mit folgenden Gesamtbeträgen festgesetzt:

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Ordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben

Einnahmen

2.899.170.700 €

2.899.170.700 €

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Außerordentlicher Landesvoranschlag

Ausgaben

Einnahmen

77.677.800 €

77.677.800 €

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Gesamthaushalt

Ausgaben

Einnahmen

2.976.848.500 €

2.976.848.500 €

(2) Die einzelnen Haushaltsansätze, Abschnitte und Gruppen ergeben sich aus dem ordentlichen Landesvoranschlag und dem außerordentlichen Landesvoranschlag, die Bestandteile dieses Gesetzes sind.

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