§ 1 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1970

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich
§ 1*)

(1) Dieses Gesetz regelt:

  1. a) das Arbeitsvertragsrecht der land‑ uns forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiter recht);
  2. b) den Arbeiter‑ und Angestelltenschutz, so weit es sich um land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

(2) Land‑ und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land‑ und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

(3) Als Landarbeiter sind ferner anzusehen

  1. a) Personen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfengesetz fallen;
  2. b) Gelegenheitsarbeiter.

(4) Land‑ und forstwirtschaftliche Angestellte sind Personen, die in Betrieben der Land‑ und Forstwirtschaft vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind, sofern das Dienstverhältnis ihre Erwerbstätigkeit hauptsächlich in Anspruch nimmt.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970

24.09.2018

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