§ 1 LEVO-StBHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 1

Regelungsgegenstand

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungskatalog),
  2. 2 in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog),
  3. 3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmungen,
  4. 4. in Anlage 4 das für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung zu verwendende Formular (Einstufungsformular).

(2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden

  1. 1. bei der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung;
  2. 2. bei den Bezirksverwaltungsbehörden/Magistrat Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2013

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