I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im folgenden “Landesbedienstete“ genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet auf Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land‑ und forstwirtschaftliche Berufs‑ und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land‑ und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, keine Anwendung. Ferner findet dieses Gesetz keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
24.10.2017
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