§ 1 LBed.-NBV

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.1984

§ 1*)
Überstundenvergütung

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Überstundenvergütung für Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen, wenn diese angeordnet sind und nicht durch Zeitausgleich innerhalb von 30 Tagen abgegolten werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Zeitausgleich auf Antrag des Landesbediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Oberstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen und beim Landesarbeiter aus dem Lohn für eine Arbeitsstunde oder, wenn ihm ein Monatslohn gewährt wird, aus dem 174. Teil des Monatslohnes ohne Haushaltszulage und Kinderzulagen. Der Zuschlag beträgt

  1. a) für jede Oberstunde, soferne im folgenden nichts anderes bestimmt ist, 50 v. H. des Grundbetrages,
  2. b) für jede Überstunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 100 v. H. des Grundbetrages,
  3. c) für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Überstunden 100 v. H., für jede weitere Oberstunde 200 v. H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Landesbedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Landesbedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Überstundenvergütung als Sonntagsdienst.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/1984

06.09.2017

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