§ 1 LBed.-BefV.

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1972

§ 1
Beförderung durch Ernennung auf einen
Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse

(1) Ein Landesbeamter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe befördert werden, wenn seine letzte Dienstbeurteilung mindestens auf "gut" lautet und er die nach Abs. 2 erforderliche anrechenbare Dienstzeit aufweist. Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Abteilungsvorstände beim Amt der Landesregierung, als Leiter einer größeren Dienststelle oder im Landesdienst in ähnlich verantwortungsvoller Verwendung stehen, von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII, wenn sie in besonders verantwortungsvoller Verwendung, insbesondere in leitender Funktion stehen und von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI, wenn ihre Dienstleistung dauernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und ihre Dienstbeurteilung mindestens auf "sehr gut" lautet.

(2) Für eine Beförderung durch Ernennung auf einen Dienstposten der nächsthöheren Dienstklasse ist folgende unrechenbare Dienstzeit erforderlich:

​

Verwendungs-
gruppe

Dienstklasse

anrechenbare
Dienstzeit
in Jahren

A

IV
V
VI
VII
VIII

6
9
13
19
26

B

III
IV
V
VI
VII

8
12
17
24
32

C

II
III
IV
V
VI

8
15
21
27
32

   

(3) Von der nach Abs. 2 erforderlichen unrechenbaren Dienstzeit können bei sehr guter Dienstbeurteilung zwei Jahre und bei ausgezeichneter Beurteilung drei Jahre nachgesehen werden.

(4) Als unrechenbare Dienstzeit gilt die Zeit zwischen dem Vorrückungestichtag und der Beförderung, soweit sie für die Vorrückung in höhere Bezüge Unrechenbar ist.

12.09.2017

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