Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
Abschnitt 1: Geltungsbereich
§ 1
Die Landarbeitsordnung regelt:
- a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);
- b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.
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