§ 1 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 1

Anwendungsbereich des Gesetzes

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten

  1. a) (Anm.: Lit. a ist gemäß § 246 noch nicht in Kraft.)
  2. b) (Anm.: Lit. b ist gemäß § 246 noch nicht in Kraft.)
  1. c) jener bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht.

    soweit diese Abgaben und Beiträge durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/1965, LGBl. Nr. 29/1994

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)