§ 1 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 1.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheiten

  1. a) der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung dem Land und den Gemeinden zufließenden Verwaltungsabgaben),
  2. b) der nicht bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind,

    soweit diese Abgaben und Beiträge unbeschadet auf ihrem Gebiete bestehender bundesrechtlicher Vorschriften von Organen des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemäß § 4 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes von Bundesbehörden zu verwalten sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes (§ 52 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) einzuschreiten haben.

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